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Ansturm bleibt aus

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Ein Interview mit Oskar Durstin, Versicherungsberater auf www.Berater-Lotse.de und Präsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater e.V. (BVVB), Köln, über die schleppenden Nachzahlungen für Kunden von gekündigten oder beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen mit unwirksamen Klauseln zur Ermittlung des Rückkaufswertes. Hintergrund: Nur wenige Anleger machen von ihrem Recht Gebrauch, das ihnen der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen bescheinigte. Nämlich einen u.U. wesentlich höheren Rückkaufswert beim Lebensversicherungsunternehmen einzukassieren. Vielmehr Massenhaft Kunden müssten theoretisch bei ihren Lebensversicherungsgesellschaften vorstellig werden.

 

B-L: Sie behaupten, nur wenige Anleger nutzen die Chance auf Erstattung durch ihr Lebensversicherungsunternehmen. Können Sie noch einmal kurz darstellen, worum es geht?

 

Durstin: Der BGH hat in einem Verfahren des BdV (Bund der Versicherten), vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Bluhm, klargestellt, dass Versicherungsgesellschaften bei einer vorzeitigen Vertragskündigung einen Mindestrückkaufswert zurückzahlen müssen. Bisher war es bei vielen Versicherungsgesellschaften so, dass der Kunde bei einer Kündigung in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit überhaupt nichts oder nur sehr wenig zurückbekommen hat. Dies liegt daran, dass aus den Beiträgen des Kunden zunächst die – relativ hohen – Abschlussprovisionen bezahlt werden und erst danach ein Sparanteil auf dem Kundenkonto aufgebaut wird. Dieser sehr intransparenten und kundenunfreundlichen Regelung wurde nun vom BGH ein Riegel vorgeschoben.

 

B-L: Wen betrifft die Regelung?

 

Durstin: Das BGH-Urteil gilt zunächst für alle Versicherungskunden, die eine Kapital-Lebensversicherung zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen haben. Darüber hinaus sind nach meiner Auffassung auch kapitalbildende Rentenversicherungen betroffen. Auch sehe ich eine Ausstrahlungswirkung für Versicherungsverträge, die nach Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Wenn in diesen Fällen Verträge vorzeitig gekündigt wurden – und hierbei handelt es sich nach Schätzungen von verbrauchernahen Institutionen um etwa sieben Millionen Verträge – so besteht nach dem aktuellen Urteil ein Nachzahlungsanspruch, der im Einzelfall mehrere Tausend Euro ausmachen kann.

 

B-L: Das ist interessant.Wie ist der aktuelle Stand bei der Umsetzung des BGH-Urteils?

 

Durstin: Es besteht Grund zur Annahme, dass die Versicherten offenbar nur in geringem Umfang von ihrem Recht Gebrauch machen. Es ist zu vermuten, dass viele sich nicht über ihre Rechte und die daraus resultierenden finanziellen Vorteile im Klaren sind.

 

Leider setzen die Versicherer darauf, dass sich die Kunden nicht rühren, und hoffen, dass sich die Rückzahlungsverpflichtungen in möglicherweise Milliardenhöhe durch die Verjährung der Ansprüche in Wohlgefallen auflösen. Die Mahnung von Professor Dr. Römer (ehemaliger BGH-Richter und derzeit Versicherungs-Ombudsmann) gehen wohl ebenfalls leider ins Leere. Er hat die Versicherungsgesellschaften aufgefordert, zumindest in den unzweifelhaft noch nicht verjährten Fällen von sich aus aktiv zu werden.

 

B-L: Was empfehlen Sie?

 

Unser Verband, wie auch der BdV und die Verbraucherzentralen – raten, nicht etwa abzuwarten, sondern die Versicherungsgesellschaften zu einer Neuberechnung aufzufordern. Ganz wichtig: Damit wird auch eine möglicherweise drohende Verjährung gehemmt.

 

Die Frage der Verjährung wird übrigens noch eine große Rolle spielen, da es bisher unterschiedliche Auffassungen dazu gibt. Ich hoffe, dass sich die Versicherer zu einer kundenfreundlichen Regelung durchringen werden - und nicht wieder erst in jahrelangen Rechtsstreits dazu gebracht werden müssen, die berechtigten Ansprüche des Kunden zu akzeptieren. Es täte dem Image der Branche, mit dem es ja nicht zum besten steht, durchaus gut, sich hier großzügig und kundenorientiert zu zeigen.

 

Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen unter der Tel. 08233/79330 gerne zur Verfügung. Auf der Fachtagung des BVVB am 17.02.2006 in Berlin werden weitere wertvolle Erkenntnisse zur Thematik gewonnen werden. Als einer der Referenten wird Rechtsanwalt Bluhm in seinem Beitrag auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes durch Rechtssprechung hinweisen. (www.bvvb.de siehe Information und Programm zur Tagung)

 

 
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